Zulassung zur Diplomprüfung
§ 38.
(1) Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er
- 1. alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat und
- 2. die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat.
(2) Ein Schüler ist auch im Fall
- 1. einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3 Z 2,
- 2. des § 28 Abs. 4
- 3. des § 30 Abs. 4 und
- 4. des § 34 Abs. 3
- zur Diplomprüfung zuzulassen.
(3) Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entscheidet der Direktor.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143492
alte Dokumentnummer
N8199959940L
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