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§ 12 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Versäumen von Ausbildungszeiten, Lehrerkonferenz

§ 12.

(1) Ein Schüler darf in jedem Ausbildungsjahr höchstens 20% der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung aus folgenden Gründen versäumen:

  1. 1. Krankheit des Schülers oder
  2. 2. andere berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin.

(2) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 1 entscheidet der Direktor.

(3) Versäumt ein Schüler mehr als 20% der Unterrichtsstunden eines Ausbildungsjahres aus den in Abs. 1 genannten Gründen, ist von der Lehrerkonferenz unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung und die Leistungen des Schülers festzusetzen, ob der Schüler

  1. 1. zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr (§ 34) berechtigt ist,
  2. 2. zur Diplomprüfung zuzulassen ist (§ 38) oder
  3. 3. das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat.

(4) Der Lehrerkonferenz gehören folgende Personen an:

  1. 1. der Direktor oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
  2. 2. der medizinisch-wissenschaftliche Leiter oder dessen Stellvertreter und
  3. 3. die Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres.

(5) Die Lehrerkonferenz ist beschlußfähig, wenn neben dem Direktor oder dessen Stellvertreter mindestens 50% der Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege des betreffenden Ausbildungsjahres anwesend sind. Die Lehrerkonferenz entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors.

(6) Im Fall des Abs. 3 Z 3 sind vom Direktor bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie andauernde Erkrankung zu Beginn des Ausbildungsjahres, bereits positiv absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen und Praktika des zu wiederholenden Ausbildungsjahres anzurechnen, sofern die Erreichung der Ausbildungsziele gewährleistet ist.

(7) Versäumt ein Schüler Ausbildungszeiten, ohne aus einem der in Abs. 1 angeführten Gründe entschuldigt zu sein, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:

  1. 1. Dem betreffenden Schüler ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.
  2. 2. Die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer ist zu hören.
  3. 3. Der Direktor hat unter Heranziehung der Stellungnahmen des Schülers und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer zu entscheiden, ob die Aufnahmekommission im Hinblick auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 1 Z 4 GuKG zu befassen ist.
  4. 4. In Fällen, in denen die Entscheidung der Aufnahmekommission nicht auf Ausschluß von der Ausbildung lautet, kann die Aufnahmekommission eine Ermahnung aussprechen.

(8) Versäumt ein Schüler Praktikumszeiten, sind diese ehestmöglich während der Ausbildungszeit nachzuholen. Ausgenommen hievon sind Praktikumszeiten im schulautonomen Bereich (§ 36 Abs. 2 zweiter Satz). Der Schüler ist berechtigt, versäumte Praktikumszeiten bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) nachzuholen. Ist ein Nachholen der versäumten Praktikumszeiten nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Lehrerkonferenz verlängert werden, sofern

  1. 1. die Mindeststundenzahl gemäß § 18 Abs. 1, 2 oder 3 nicht erreicht wurde und
  2. 2. dies zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.

Schlagworte

Wahlkind, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143466

alte Dokumentnummer

N8199959914L

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