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§ 36 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Schulautonomer Bereich

§ 36.

(1) Im schulautonomen Bereich haben die Lehr- oder Fachkräfte zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele erreicht haben.

(2) Die Leistungen der Schüler im schulautonomen Bereich sind mit

  1. 1. „erfolgreich teilgenommen“ oder
  2. 2. „nicht erfolgreich teilgenommen“
  1. zu beurteilen. Ist ein Schüler an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Stunden im schulautonomen Bereich verhindert, ist dies im Zeugnis mit „nicht beurteilt“ zu vermerken.

(3) Die Beurteilung des schulautonomen Bereiches gemäß Abs. 2 hat keine Auswirkungen auf die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr und die Zulassung zur Diplomprüfung.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143490

alte Dokumentnummer

N8199959938L

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