Zeugnis
§ 35.
(1) Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 2 oder Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
(2) Das Zeugnis hat für das betreffende Ausbildungsjahr
- 1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
- 2. die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§§ 25 Abs. 6 und 7 und 27 Abs. 3) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (§ 30 Abs. 2 und 4),
- 3. eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, sowie
- 4. eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 60 GuKG
- zu enthalten.
(3) Das Zeugnis ist vom Direktor zu unterzeichnen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143489
alte Dokumentnummer
N8199959937L
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