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§ 35 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Zeugnis

§ 35.

(1) Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 2 oder Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.

(2) Das Zeugnis hat für das betreffende Ausbildungsjahr

  1. 1. eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
  2. 2. die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§§ 25 Abs. 6 und 7 und 27 Abs. 3) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (§ 30 Abs. 2 und 4),
  3. 3. eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, sowie
  4. 4. eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 60 GuKG
  1. zu enthalten.

(3) Das Zeugnis ist vom Direktor zu unterzeichnen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143489

alte Dokumentnummer

N8199959937L

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