§ 357 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

2. UNTERABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern. Anwendung des AVG

§ 357.

Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen sind die folgenden Bestimmungen des AVG anzuwenden:

  1. – § 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit, und zwar so, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt,
  2. – § 7 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen,
  3. – § 8 über Beteiligte und Parteien,
  4. – § 9 über die Rechts- und Handlungsfähigkeit,
  5. – die §§ 10 bis 12 über die VertreterInnen,
  6. – die §§ 13 bis 17a über Anbringen, Rechtsbelehrung, Niederschriften, Aktenvermerke und Akteneinsicht,
  7. – § 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen,
  8. – die §§ 21 und 22 über Zustellungen,
  9. – die §§ 32 und 33 über Fristen,
  10. – § 38 über Vorfragen,
  11. – § 39a über DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,
  12. – § 53b über Gebühren der nichtamtlichen DolmetscherInnen, soweit es sich um solche für die Gebärdensprache handelt,
  13. – die §§ 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 über den Inhalt und die Form der Bescheide,
  14. – die §§ 69 und 70 über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie
  15. – die §§ 71 und 72 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121054

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