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§ 34 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

3. Unterabschnitt

VERWENDUNG BEI EINER DELEGATION ODER EINER AUSLANDSVERTRETUNG BESONDERER NATUR ODER AUSSERHALB DES RESSORTBEREICHS DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Anwendung des 3. Unterabschnitts des 2. Abschnitts

§ 34

Auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung sind während ihrer Verwendung bei einer österreichischen Delegation oder bei einer Auslandsvertretung besonderer Natur oder auf einem im Inland eingerichteten Arbeitsplatz einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einer nicht zum Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zählenden Dienststelle die §§ 27 bis 30 nach Maßgabe der gemäß den §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 und 4 zu ermittelnden besoldungsrechtlichen Stellung anzuwenden.

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