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§ 33 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

§ 33.

Die Börsemitglieder sind verpflichtet

  1. 1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
  2. 2. die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
  3. 3. bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren;
  4. 4. die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
  5. 5. als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

Schlagworte

Handelssystem

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195555

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