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§ 2 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts anderes ergibt, als:

  1. 1. Störung: eine Störung oder eine schwere Störung gemäß Art. 2 Z 7 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG , ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35;
  2. 2. Flugunfall: ein Unfall im Bereich der Luftfahrt gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
  3. 3. Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall;
  4. 4. Flugnot: ein Ereignis, bei welchem ein Luftfahrzeug einen Flugunfall erlitten hat oder auf andere Weise in Not geraten ist;
  5. 5. Flugverkehrsdienststellen: jene Stellen der Austro Control GmbH, die den Flugverkehrskontrolldienst (ATC), den Fluginformationsdienst (FIS) sowie den Alarmdienst ausüben;
  6. 6. Notfall: Ereignis innerhalb der Flugplatzgrenzen, welches zB durch Naturkatastrophen, Brände, Gefahrguttransporte udgl. hervorgerufen wird und die Sicherheit der Luftfahrt gefährden kann;
  7. 7. Einsatzleiter: die zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der Flugplatzrettungsbereiche (§ 6 Abs. 1) von den Zivilflugplatzhaltern bestellte Personen;
  8. 8. Notsender (ELT): Ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst, charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;
  9. 9. Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne der Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1 in der jeweils geltenden Fassung;
  10. 10. Einsatzübung:
  1. a) umfassende Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung des Einsatzplanes, aller Einrichtungen und des Zusammenwirkens aller Stellen, die Such- und/oder Rettungs- bzw. Notarztdienst durchzuführen bzw. an deren Durchführung mitzuwirken haben, dient; die ausführliche Analyse dieser umfassenden Einsatzübung unter Beiziehung aller an der Übung beteiligten Stellen ist Bestandteil dieser Übung;
  2. b) Teil-Einsatzübung: Übung, die zur Überprüfung der Behebung von Unzulänglichkeiten, die bei der Durchführung der umfassenden Einsatzübung aufgetreten sind, dient;
  1. 11. Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der Zivilflugplatzverordnung (ZFV 1972), BGBl. Nr. 313/1972;
  2. 12. Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 des Luftfahrtgesetzes;
  3. 13. verantwortlicher Pilot: verantwortlicher Pilot im Sinne von Art. 2 Z 100 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.

Schlagworte

Suchmaßnahme, Suchdienst, Rettungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40228216

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