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§ 1 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

I. Abschnitt

ALLGEMEINES Geltungsbereich

§ 1.

(1) Mit dieser Verordnung werden, unbeschadet anderer Vorschriften, jene Maßnahmen, die bei einem Vorfall, einem Flugnotfall oder einem Notfall in der Zivilluftfahrt zu treffen sind, geregelt.

(2) Die für Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sind für Militärflugplätze insoweit anzuwenden, als der Bundesminister für Landesverteidigung die Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt hat und im Rahmen dieser Bewilligung internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben wird (§ 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung). Diesfalls tritt an die Stelle des Zivilflugplatzhalters bzw. des Halters eines Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes und an die Stelle der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(3) Auf Flugplätze im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU , und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, ABl. Nr. L 212 vom 22.8.2018 S.1, die nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 freigestellt wurden, sind die §§ 7, 10 und 11 nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40228215

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