Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Festlegen des Arbeitsablaufs, Arbeitsmittel und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,
- 2. Warten, Instandhalten und Auswählen der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- 3. Ermitteln des Werkstoff-, Baustoff- und Hilfsstoffbedarfes,
- 4. Aufstellen von einfachen Arbeits- und Schutzgerüsten für den Eigenbedarf,
- 5. Vorbereiten von zu bearbeitenden Flächen und Anbringen von Putzträgern, Dämmstoffen und deren Verankerungen sowie von Putzsystemen für Innen- und Außenputz,
- 6. Zubereiten von Mörtelmischungen, Herstellen von Putzsystemen für Innen- und Außenputz sowie Herstellen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen,
- 7. Verarbeiten und Montieren von Bauplattensystemen und Bauteilen (wie zB Fensterbänke, Sanitärbauteile),
- 8. Herstellen von Schablonen und Formen für Stuck- und Verputzarbeiten,
- 9. Herstellen und Versetzen von Stuckteilen, Gesimsen und Profilen im Innen- und Außenbereich,
- 1 0.Ausführen von Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten.
Schlagworte
Werkstoff, Baustoff, Werkstoffbedarf, Baustoffbedarf, Arbeitsgerüst, Innenputz, Hohlraumbödensystem, Stuckarbeit, Instandsetzungsarbeit, Stuckateurin, Trockenausbauerin
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009171
Dokumentnummer
NOR40170640
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