Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Stuckateur und Trockenausbauer oder Stuckateurin und Trockenausbauerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Stuckateurin, Trockenausbauerin
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018
Gesetzesnummer
20009171
Dokumentnummer
NOR40170639
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