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§ 3 Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsbild

§ 3.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

 

4.1.

Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

 

4.2

Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

 

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

 

4.4

Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

 

4.5

Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

 

4.6

Kundenorientierung: im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

 

5.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinen und Arbeitsbehelfe

8.

Kenntnis der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe (Gips, Kalk, Zement, Zuschlagstoffe, Verputz- und Mörtelarten, Spachtelmassen, Gipsplatten, Zementfaserplatten etc., Holz, Metall, Mineralfaser, Dämm- und Isolierstoffe, Kunststoffe), ihrer Eigenschaften sowie Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

9.

Kenntnis über die Lagerung der Werk-, Hilfs- und Baustoffe sowie über die schädlichen Einflüsse auf die Werkstoffe und deren Abwehr

Transportlogistik; richtiges Lagern und Schützen vor Witterungseinflüssen von Materialien und Hilfsstoffen

10.

Kenntnis des Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutzes und der Raumakustik

Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz; Setzen von Maßnahmen zur Erreichung der geplanten Raumakustik

11.

Feststellen des Bedarfs an Werk-, Bau- und Hilfsstoffen

12.

Kenntnis der Auswirkungen anderer Arbeiten auf die Stuckateur- und Trockenausbauarbeiten

13.

Messen, Anreißen und Aufreißen (wie zB Waagriss)

Messen, An- und Aufreißen (wie zB Waagriss) mit Spezialgeräten (zB Laser und Nivellierungsgeräte)

14.

Bearbeiten (Schneiden, Bohren, Sägen, Formen, Modellieren, Schrauben, Spachteln, Nieten und Nageln, Feilen) von Werk-, Bau- und Hilfsstoffen

Ausführen von Rabitzarbeiten, Anbringen von Putzträgern, Dämmstoffen und Trägerkonstruktionen samt deren Befestigung

15.

Herstellen von einfachen Schablonen

Herstellen von Schablonen

16.

Herstellen und Anrühren von Gipsbrei, Mörtel, Mörtelmischungen, Ansetzbindern und Verspachtelungsmaterialien

17.

Kenntnis über Sgrafitto

Aufbringen des mehrlagigen Putzes mit Farbgebung, Sgrafittoarbeiten

18.

Ausführen einfacher Stuckmarmor- und Stuccolustroarbeiten

19.

Ausführen einfacher Zugarbeiten

Ziehen von Profilen und Gesimsen

20.

Herstellen und Versetzen von vorgefertigten Stuckprofilen, Gesimsen, Rosetten und Ornamenten im Innen- und Außenbereich

Abformen sowie Schneiden von ornamentalen und plastischen Werkstücken, Ecken und Verkröpfungen aus Gips, Mörtel und Putz sowie deren Restaurierung

21.

Oberflächengestaltung: Reiben, Filzen, Schaben, Kratzen, Waschen, Glätten, Schleifen, Spachteln

22.

Kenntnis über Hohlraumböden- und Trockensstrichsysteme sowie über Anhydrit-Gips-Fließestriche; Mitarbeiten beim Einbringen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen sowie von Anhydrit-Gips-Fließestrichen

Einbringen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen sowie von Anhydrit-Gips-Fließestrichen

23.

Herstellen von Bewehrungen und von Formen für Gussarbeiten

24.

Gießen und Herstellen von bewehrten und unbewehrten Elementen

25.

Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Trockenbau- und Bauplattensystemen

26.

Ausführen einfacher Konstruktionsarbeiten; Versetzen von Montageteile aus Holz, Kunststoff, Metall und Glas einschließlich des erforderlichen Befestigungsmaterials (wie zB Fensterbänke, Sanitärbauteile)

27.

Aufstellen von Leichtbauwänden, umsetzbaren und mobilen Trennwänden; Montieren von abgehängten Rasterdecken aus Materialien aller Art

28.

Lesen von Werkzeichnungen, Plänen und Skizzen

29.

Grundkenntnisse der Bauphysik

30.

Einfaches, maßstäbliches Zeichnen und Skizzieren

31.

Vermessen von Bauteilen und Aufmessen erbrachter Leistungen

32.

Kenntnis über das Führen von Arbeitsnachweisen

Führen von Arbeitsnachweisen

33.

Kenntnis über das Herstellen (Aufstellen, Überprüfen, Instandhalten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten

34.

Herstellen von einfachen Bockgerüsten

Aufstellen von einfachen Arbeits- und Schutzgerüsten für den Eigenbedarf

35.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen, Lieferanten/innen und Behördenvertretern/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

 

36.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

37.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

38.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

39.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

40.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)

41.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

42.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

 

43.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

     

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, zu entsprechen.

Schlagworte

Betriebsform, Alltagsgespräch, Werkstoff, Baustoff, Verputzart, Dämmstoff, Verwendungsmöglichkeit, Hilfsstoff, Wärmeschutz, Kälteschutz, Brandschutz, Stuckateurarbeit, Stuckmarmorarbeit, Innenbereich, Hohlraumbödensystem, Trockenbausystem, Arbeitsgerüst, Stuckateurin, Trockenausbauerin, Mitarbeiterin, Kundin, Kollegin, Lieferantin, Behördenvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009171

Dokumentnummer

NOR40170641

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