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§ 2 Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Festlegen des Arbeitsablaufs, Arbeitsmittel und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Warten, Instandhalten und Auswählen der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  3. 3. Ermitteln des Werkstoff-, Baustoff- und Hilfsstoffbedarfes,
  4. 4. Aufstellen von einfachen Arbeits- und Schutzgerüsten für den Eigenbedarf,
  5. 5. Vorbereiten von zu bearbeitenden Flächen und Anbringen von Putzträgern, Dämmstoffen und deren Verankerungen sowie von Putzsystemen für Innen- und Außenputz,
  6. 6. Zubereiten von Mörtelmischungen, Herstellen von Putzsystemen für Innen- und Außenputz sowie Herstellen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen,
  7. 7. Verarbeiten und Montieren von Bauplattensystemen und Bauteilen (wie zB Fensterbänke, Sanitärbauteile),
  8. 8. Herstellen von Schablonen und Formen für Stuck- und Verputzarbeiten,
  9. 9. Herstellen und Versetzen von Stuckteilen, Gesimsen und Profilen im Innen- und Außenbereich,
  10. 1 0.Ausführen von Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten.

Schlagworte

Werkstoff, Baustoff, Werkstoffbedarf, Baustoffbedarf, Arbeitsgerüst, Innenputz, Hohlraumbödensystem, Stuckarbeit, Instandsetzungsarbeit, Stuckateurin, Trockenausbauerin

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009171

Dokumentnummer

NOR40170640

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