Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Polsterer/Polsterin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Ausmessen von Möbeln und Ermitteln des Materialbedarfes,
- 2. Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe,
- 3. auftragsbezogenes Auswählen sowie Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4. Ausführen von Näharbeiten mit Hand und Maschine an unterschiedlichen Werkstoffen,
- 5. Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen,
- 6. Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit Bezugsstoffen (Möbelstoffe, Kunstleder, Leder usw.), Ausführen von Abschlussarbeiten,
- 7. Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten,
- 8. Reparieren von Polstermöbeln,
- 9. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umwelt-schutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.
Schlagworte
Werkstoff, Sicherheitsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010243
Dokumentnummer
NOR40204536
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)