Lehrberuf Polsterer/Polsterin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Polsterer/Polsterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Polsterer oder Polsterin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010243
Dokumentnummer
NOR40204535
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