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§ 2 Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Polsterer/Polsterin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Ausmessen von Möbeln und Ermitteln des Materialbedarfes,
  2. 2. Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe,
  3. 3. auftragsbezogenes Auswählen sowie Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,
  4. 4. Ausführen von Näharbeiten mit Hand und Maschine an unterschiedlichen Werkstoffen,
  5. 5. Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen,
  6. 6. Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit Bezugsstoffen (Möbelstoffe, Kunstleder, Leder usw.), Ausführen von Abschlussarbeiten,
  7. 7. Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoff, Ausführen von Abschlussarbeiten,
  8. 8. Reparieren von Polstermöbeln,
  9. 9. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umwelt-schutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.

Schlagworte

Werkstoff, Sicherheitsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010243

Dokumentnummer

NOR40204536

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