Berufsbild
§ 3.
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Polsterer/Polsterin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | ||
4.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | ||
4.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | ||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | ||
4.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||
4.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | ||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||
5. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | ||
6. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerung, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie deren Verwendungsmöglichkeiten | ||
7. | Handhaben und Instandhalten sowie funktionsgerechtes Anwenden der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe | ||
8. | Grundkenntnisse der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme und Farbpsychologie | ||
9. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | ||
10. | Erstellen von Skizzen und Zeichnungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen rechnergestützten Systemen | ||
11. | – | Lesen von einschlägigen Werkzeichnungen | |
12. | – | – | Entwickeln von eigenen Gestaltungsideen unter Berücksichtigung von Muster, Form und Farbe |
13. | – | Ausmessen von Möbeln und Ermitteln des Materialbedarfes | |
14. | Anfertigen von Schablonen speziell auch für die Serienfertigung | ||
15. | Kenntnis über die Produktionsabläufe in der Serienfertigung | ||
16. | Kenntnis der Bezugsmaterialien, ihrer Eigenschaften, Lagerung, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie deren Verwendungsmöglichkeiten in der Serienfertigung | ||
17. | Materialgerechtes Lagern sowie auftragsbezogenes Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen | ||
18. | Zuschneiden von Stoffen und anderen Hilfsmaterialien | ||
19. | Ausführen von Näharbeiten von Hand an unterschiedlichen Werkstoffen | Ausführen von Näharbeiten mit Maschine (wie Einnähen von Kedern und Reißverschlüssen) an unterschiedlichen Werkstoffen | |
20. | Kenntnis der Arten und des Aufbaus von Polstermöbeln | – | |
21. | Begurten, Füllen/Schoppen und Garnieren | Aufbauen von klassischen Polstermöbeln durch Begurten, Federstellen, Schnüren, Füllen/Schoppen, Garnieren, Pikieren, Beziehen mit Bezugsstoffen (Möbelstoffe, Kunstleder, Leder usw.), Ausführen von Abschlussarbeiten | |
22. | Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen auch mittels Klebearbeiten | Aufbauen von modernen Polstermöbeln durch Begurten, Einbringen von Federkernen und/oder Schaumstoffkombinationen, Bepolstern sowie Beziehen mit Bezugsstoffen (Möbelstoffe, Kunstleder, Leder usw.), Ausführen von Abschlussarbeiten | |
23. | – | Reparieren von Polstermöbeln | |
24. | Beziehen und Herstellen von Bettwaren | – | |
25. | – | – | Kontrollieren und Prüfen der durchgeführten Arbeiten auf Fehler sowie Beseitigen der Fehler im Anlassfall |
26. | – | – | Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen |
27. | Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen | ||
28. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | – | |
29. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | ||
30. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||
31. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||
32. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||
33. | Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG | ||
Schlagworte
Betriebsform, Alltagsgespräch, Bearbeitungsmöglichkeit, Ausmaßbestätigung, Mitarbeiterin, Kundin, Kollegin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010243
Dokumentnummer
NOR40204537
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