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§ 2 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  1. 1. Patrone: jenes technische Produkt, in dem Zündeinrichtung, Treibladung und Geschoß, mit oder ohne Hülse, zu einer Einheit zusammengefügt sind;
  2. 2. Kartusche: Hülse mit Zündeinrichtung, mit oder ohne Treibladung, die zum Abfeuern in Schussapparaten und Alarmwaffen bestimmt ist;
  3. 3. Munition: die Gesamtheit von Patronen und Kartuschen;
  4. 4. Gebrauchsmunition: jede Munition für Handfeuerwaffen mit Ausnahme der Beschussmunition;
  5. 5. Beschussmunition: jene Munition, welche zur amtlichen Erprobung von Handfeuerwaffen verwendet wird;
  6. 6. Hochleistungspatrone: jene Patrone, welche nur aus Waffen mit glatten Läufen, die den verstärkten Beschuss (§ 14 Abs. 5 Z 2 und 3 der Beschussverordnung 2013, BGBl. II Nr. 445/2013) oder den „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 bestanden haben, verschossen werden darf;
  7. 7. Munitionstype: die jeweilige, durch die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen-Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 2) angegebene Kaliberbezeichnung oder durch eine übliche Handelsbezeichnung bestimmte Ausführungsart von Munition, zB „Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß“;
  8. 8. Los: die Gesamtheit der Munition derselben Munitionstype, die in Serie gefertigt und von demselben Hersteller geladen wird; jedes Los gilt als geändert, wenn einer der Bestandteile, aus denen die Munition besteht, verändert wird;
  9. 9. Packung: jener kleinste Behälter, in dem Munition üblicherweise im Handel an den Endverbraucher abgegeben wird;
  10. 10. Handfeuerwaffe: jedes in § 1 Abs. 2 der Beschussverordnung 2013 als Handfeuerwaffe bezeichnete Gerät.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220491

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