Endbeschuss
§ 14.
(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 13 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen.
(2) Der Endbeschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Passarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zusammengebaut, dann ist die fertige Waffe ebenfalls dem Endbeschuss zu unterziehen. Unter Passarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.
(3) Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in § 11 Abs. 1 angeführten Handfeuerwaffenteilen ist; bei allen anderen Handfeuerwaffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.
(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuss zu unterziehen.
(5) Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen erfolgt der Endbeschuss grundsätzlich unabhängig von der Art des Chokes; sollte der Hersteller jedoch in der Bedienungsanleitung einen Maximal-Choke für die Verwendung von Stahlschrotpatronen auf eine bestimmte Größe des Chokes begrenzen, so ist der Beschuss mit diesem durchzuführen. Der Endbeschuss erfolgt auf folgende vier Arten:
- 1. Normalbeschuss für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe kleiner als 73 mm ist und die zum Verschießen von Patronen bestimmt sind, deren mittlerer Gasdruck folgende Werte nicht überschreitet:
- a) 740 bar für die Kaliber 14 und darüber;
- b) 780 bar für Kaliber 16;
- c) 830 bar für die Kaliber 20 und darunter;
- 2. Verstärkter Beschuss (auf Antrag) für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe kleiner als 73 mm ist und die zum Verschießen von Hochleistungspatronen bestimmt sind, deren mittlerer Gasdruck die in Z 1 genannten Werte jeweils überschreitet und bis maximal 1050 bar betragen kann;
- 3. Verstärkter Beschuss für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe gleich oder größer als 73 mm ist;
- 4. Stahlschrotbeschuss für Handfeuerwaffen, welche zum Verschießen von Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C gemäß § 13 Abs. 1 der Patronenprüfordnung 2013 bestimmt sind; der Stahlschrotbeschuss schließt den verstärkten Beschuss gemäß Z 2 und Z 3 mit ein.
(6) Der Endbeschuss ist mit Beschusspatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 entsprechen. Die Beschusspatronen sind vor dem Endbeschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C zu lagern.
(7) Der Endbeschuss erfolgt je Lauf durch das Abfeuern von
- 1. zwei Beschusspatronen bei
- a) Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,
- b) Pistolen unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition,
- c) Handfeuerwaffen, für die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) anstelle des Gasdruckes die kinetische Energie angegeben ist,
- d) Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Schrotpatronen;
- 2. zwei Beschusspatronen bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, ausgenommen Handfeuerwaffen gemäß Z 1 lit. d, wenn beide Patronen die Bedingungen der Messstelle 1 und 2 gemäß den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei Beschusspatronen, welche die Bedingungen der Messstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer Beschusspatrone, welche die Bedingungen der Meßstelle 2 erfüllt;
- 3. einer Beschusspatrone je Patronenlager bei Revolvern und bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist;
- 4. drei Beschusspatronen gemäß § 16 Abs. 2 der Patronenprüfordnung 2013 bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, die zum Verschießen von Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C gemäß § 13 Abs. 1 der Patronenprüfordnung 2013 bestimmt sind.
(8) Auf Verlangen des Beschussamtes sind diesem fertige Beschusspatronen in ungeöffneter Originalverpackung oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen und die schwersten in Gebrauch stehenden Geschoße zur Verfügung zu stellen.
(9) Besteht ein Grund zur Annahme, dass die Beschusspatrone fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Abs. 7 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuss vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40220429
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