2. Hauptstück
Munitionsprüfung
1. Abschnitt
Allgemeines Arten der Munitionsprüfung
§ 3
(1) Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971, Bedacht zu nehmen.
(2) Folgende Kontrollen sind vorgesehen:
- 1. Kontrolle der Munitionstype (Typenprüfung, §§ 5 bis 17);
- 2. Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers (§ 18) bzw. des Importeurs (§ 19);
- 3. Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationskontrolle, §§ 20 bis 22);
- 4. Inspektionskontrolle (§ 23).
(3) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur das Prüfzeichen gemäß § 7 Abs. 5 auf der Packung angebracht werden.
(4) Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.
(5) Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Überwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten Munition.
- 1. die Typenprüfung und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs dem Beschussamt;
- 2. die Fabrikationskontrolle dem Hersteller bzw. dem hierzu ermächtigten Importeur oder auf deren Antrag dem Beschussamt;
- 3. die Inspektionskontrolle dem Beschussamt, das sich hierzu auch der Einrichtungen des Herstellers oder des Importeurs bedienen kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)