Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition
§ 15.
(1) Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ist an der in § 6 Abs. 2 festgelegten Anzahl von Munition in Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstückes durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß § 35.
(2) Bei Gebrauchsmunition darf kein Einzelwert des ermittelten Gasdruckes den Wert Pmax um mehr als 15% und kein Einzelwert der ermittelten Geschoßenergie den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten.
(3) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen:
- 1. Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der ersten Stelle des Messlaufes dem in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegeben Wert zu entsprechen.
- 2. Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der zweiten Messstelle des Messlaufes zwischen 450 bar und 600 bar zu betragen.
- Die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 sind für beide Beschussarten mit zwei gleichen Patronen, die gleichzeitig beiden Bedingungen genügen, zu erfüllen. Sollten solche Patronen nicht zur Verfügung stehen, so können zwei Patronen, welche die Bedingung der Z 1 erfüllen, sowie eine Patrone, welche die Bedingung der Z 2 erfüllt, verwendet werden.
(4) Die Schrotmasse der Beschusspatronen hat innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen; der Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens 3 mm betragen:
Kaliber | Schrotmasse in g |
10 | 38 – 47 |
12 | 33 – 42 |
14 | 30 – 37 |
16 | 27 – 34 |
20 | 23 – 30 |
24 | 21 – 28 |
28 | 19 – 25 |
32 | 15 – 21 |
410 | 7 – 13 |
9 mm | 5 – 10 |
- Bei Beschusspatronen, die nur der für die zweite Messstelle festgelegten Bedingung entsprechen (Abs. 3 Z 2), ist eine Erhöhung der Schrotmasse zulässig.
(5) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat im Regelfall um 25% höher zu sein als der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchspatronen. Er ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 2) festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220496
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