Kontrolle der Abmessungen der Munition
§ 14.
(1) Folgende Maße sind aus Gründen der Sicherheit einzuhalten und zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind:
- 1. Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver und Randfeuerpatronen:
- a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Patrone);
- b) H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);
- c) G1: Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund (Maximalmaß Patrone);
- d) die Länge L3 G unter Berücksichtigung
- des Felddurchmessers F des Laufes,
- des Durchmessers G1 (Mindestmaß Patronenlager),
- des Durchmessers H2 des Patronenlagers,
- der Länge G des Patronenlagers und
- der Differenzlänge des Patronenlagers.
- Die festgestellten Maße gemäß lit. a, b und c müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegebenen sind. Das festgestellte Maß gemäß lit. d muss gleich wie oder kleiner als L3 /Dokumente/Bundesnormen/NOR40220495/image001.png G, wie vorstehend definiert, sein.
- 2. Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen:
- a) d: Durchmesser der Hülse am Hülsenboden;
- b) t: Dicke des Randes am Hülsenboden
- Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegebenen sind.
- 3. Bei Kartuschen für Schussapparate:
- a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Kartusche);
- b) H2: Durchmesser am Hülsenmund (Maximalmaß Kartusche).
- Die festgestellten Maße müssen, gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) angegeben sind.
- 4. Bei Kartuschen für Alarmwaffen:
- a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Kartusche);
- b) L6: Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss;
- c) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse.
- Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, die in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegeben sind.
- 5. Bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille):
- a) L3: Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund (Gesamtlänge der Hülse, Maximalmaß Patrone);
- b) P1: Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand;
- c) H2: Durchmesser am Ende des zylindrischen Teils der Hülse;
- d) R: Dicke des Hülsenrandes (Randdicke).
- Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegeben sind.
(2) Folgende Maße, die eine Munitionstype bestimmen, sind zu prüfen, soweit sie für die betreffende Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen(Anlage 2) angegeben sind:
- 1. Bei Patronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver und Randfeuerpatronen:
a) | L1: | Länge vom Hülsenboden bis Anfang der Schulter (bei Durchmesser P2); |
b) | L2: | Länge vom Hülsenboden bis Anfang Hülsenhals (bei Durchmesser H1); |
c) | L3: | Länge vom Hülsenboden bis zum Hülsenmund; |
d) | R : | Dicke des Hülsenrandes (Randdicke); |
e) | R1: | Durchmesser des Hülsenbodens; |
f) | E : | Länge vom Hülsenboden bis Ende Gürtel P1; |
g) | P1: | Durchmesser der Hülse am Ende von Rille, Rand oder Gürtel; |
h) | P2: | Durchmesser der Hülse am Anfang der Schulter; |
i) | H1: | Durchmesser am Anfang des Hülsenhalses; |
j) | H2: | Durchmesser am Hülsenmund; |
k) | G1: | Durchmesser des Geschoßes am Hülsenmund. |
- Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. f ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben, muss aber bei Magnumpatronen exakt eingehalten werden.
- 2. Bei Schrotpatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen: Die unter Abs. 1 Z 2 angeführten Abmessungen und zusätzlich die Gesamtlänge l der Hülse vor dem Schuss. Die festgestellten Maße müssen, unter Berücksichtigung der Toleranzen, jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegeben sind.
- 3. Bei Kartuschen für Schussapparate:
a) | L3: | Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss; |
b) | L6: | Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss; |
c) | R: | Dicke des Hülsenrandes (Randdicke); |
d) | R1: | Durchmesser des Hülsenbodens; |
e) | P1: | Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand; |
f) | H2: | Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse. |
- Die festgestellten Maße müssen gleich wie oder kleiner als jene Werte sein, welche in der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) angegeben sind.
- 4. Bei Kartuschen für Alarmwaffen:
a) | L3: | Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss; |
b) | L6: | Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss; |
c) | R: | Dicke des Hülsenrandes (Randdicke); |
d) | R1: | Durchmesser des Hülsenbodens; |
e) | E: | Dicke des Hülsenbodens; |
f) | P1: | Durchmesser der Hülse am Ende der Rille oder des Randes. |
g) | H2: | Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse. |
- Die festgestellten Maße müssen jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VIII (Anlage 2) angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. e ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben.
- 5. Bei Patronen für Kleinschrotwaffen:
a) | L3: | Gesamtlänge der Hülse nach dem Schuss; |
b) | L6: | Gesamtlänge der Hülse vor dem Schuss; |
c) | R: | Dicke des Hülsenrandes (Randdicke); |
d) | R1: | Durchmesser des Hülsenbodens; |
e) | E: | Dicke des Hülsenbodens; |
f) | P1: | Durchmesser der Hülse am Ende von Rille oder Rand; |
g) | H2: | Durchmesser am Ende des zylindrischen Teiles der Hülse. |
- Die festgestellten Maße müssen jenen Werten entsprechen, welche in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegebenen sind. Das Maß gemäß lit. e ist für die Festlegung der Lage des Maßes P1 angegeben.
(3) Bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) enthaltenen Munitionstypen ist zu prüfen, ob
- 1. die Munition in das Patronenlager einer Handfeuerwaffe für Munition eines bereits in einer dieser TDCC Tabellen (Anlage 2) enthaltenen Kalibers mit gleichen oder ähnlichen Abmessungen und niedrigerem zulässigen mittleren Maximalgasdruck geladen und abgefeuert werden kann, oder
- 2. eine bereits in einer dieser TDCC Tabellen (Anlage 2) enthaltene Munition mit gleichen oder ähnlichen Abmessungen und höherem zulässigen mittleren Maximalgasdruck in das Patronenlager einer Handfeuerwaffe für die eingereichte Munitionstype mit geringerem zuzulassendem mittleren Maximalgasdruck geladen und abgefeuert werden kann.
(4) Die Maße gemäß Abs. 2 sind mittels einer Lehre von allgemeiner Form unter Berücksichtigung der in Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Mindestabmessungen der Patronenlager zu überprüfen. Alle entnommenen Stücke von Munition müssen sich in diese Lehre leicht einführen lassen.
(5) Es ist ferner zu überprüfen, ob das Zündhütchen nicht über die Ebene des Hülsenbodens hinausragt.
(6) Bei Patronen mit bleifreien Schroten hat die Härte der Schrote zu betragen:
(7) Patronen, die für Kleinschrotwaffen bestimmt sind, müssen Abmessungen haben, die unterschiedlich sind von denjenigen der Kartuschen für Alarmwaffen, so dass es nicht möglich ist, solche Patronen in Alarmwaffen zu laden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220495
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