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§ 15 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition

§ 15.

(1) Die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition ist an der in § 6 Abs. 2 festgelegten Anzahl von Munition in Anwendung der Bestimmungen des 3. Hauptstückes durchzuführen. Sofern für eine bestimmte Munitionstype in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) kein Gasdruck angegeben ist, tritt an die Stelle der Gasdruckmessung die Ermittlung der Geschoßenergie gemäß § 35.

(2) Bei Gebrauchsmunition darf kein Einzelwert des ermittelten Gasdruckes den Wert Pmax um mehr als 15% und kein Einzelwert der ermittelten Geschoßenergie den Wert Emax um mehr als 7% überschreiten.

(3) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen:

  1. 1. Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der ersten Stelle des Messlaufes dem in der TDCC Tabelle VII (Anlage 2) angegeben Wert zu entsprechen.
  2. 2. Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat an der zweiten Messstelle des Messlaufes zwischen 450 bar und 600 bar zu betragen.

(4) Die Schrotmasse der Beschusspatronen hat innerhalb der folgenden Grenzen zu liegen; der Durchmesser der Schrotkörner darf höchstens 3 mm betragen:

Kaliber

Schrotmasse in g

10

38 – 47

12

33 – 42

14

30 – 37

16

27 – 34

20

23 – 30

24

21 – 28

28

19 – 25

32

15 – 21

410

7 – 13

9 mm

5 – 10

  

(5) Die Beschusspatronen für Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen haben folgenden Bedingungen zu entsprechen: Der mittlere Gasdruck der Beschusspatronen hat im Regelfall um 25% höher zu sein als der höchstzulässige Gasdruck der für die betreffende Handfeuerwaffe vorgesehenen Gebrauchspatronen. Er ist in der jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 2) festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220496

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