Gasdruckmessung bei Patronen für Kleinschrotwaffen (cartouches à grenaille)
§ 35.
(1) Für die Überprüfung des Gasdruckes der Patronen für Kleinschrotwaffen ist ein Messlauf gemäß Anlage 1 zu verwenden; folgende Toleranzen sind für diesen zulässig:
- 1. js14 für die Lage der Messstelle;
- 2. h13 für die Gesamtlänge des Messlaufes LC.
(2) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 und
- 1. für die Messung des Gasdruckes der Gebrauchspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 5;
- 2. für die Messung des Gasdruckes der Beschusspatronen nach den Bestimmungen des § 31 Abs. 6.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220507
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