Probennahme für die Fabrikationskontrolle
§ 21
(1) Die Entnahme der für die Fabrikationskontrolle bestimmten Stücke von Munition eines Loses hat stichprobenweise zu erfolgen; die entnommene Munition hat möglichst repräsentativ für das betreffende Los zu sein.
(2) Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Munition beträgt in Stück:
35.001 | 150.001 | 500.001 | |||
Losgröße | bis zu | bis | bis | bis | |
35.000 | 150.000 | 500.000 | 1,500.000 | ||
1. | Prüfung der Maßhaltigkeit und Sichtprüfung | 125 | 200 | 315 | 500 |
2. | Gasdruckprüfung bzw. Prüfung der Geschwindigkeit und Ermittlung des Mündungsimpulses bei Patronen mit bleifreien Schroten | 20 | 30 | 30 | 50 |
3. | Funktionsprüfung | 20 | 32 | 32 | 50 |
(3) Bei Kartuschen für Schussapparate erfolgt die Probennahme für die Gasdruckprüfung an der stärksten Kartusche der Serie und umfasst, abweichend von Abs. 2, 12 Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen (§ 33 Abs. 1).
(4) Die in Abs. 2 angegebene Mindestanzahl kann geändert werden, wenn der Hersteller über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Serie ISO 9000) verfügt. Es muss in diesem Fall beim Beschussamt ein Prüfplan eingereicht werden. Das Beschussamt kann eine Kontrolle während der Herstellung genehmigen, wenn die Überprüfung des Prüfplanes ergeben hat, dass alle übrigen Bestimmungen dieser Verordnung vollständig eingehalten werden.
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