§ 2 LL-DHEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Ermächtigung der Schulleiter

§ 2

(1) Die Schulleiter werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:

  1. a) die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 57 LDG 1984 mit einer Dauer bis zu einem Tag;
  2. b) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 57 LDG 1984, deren Anspruchsvoraussetzung und Dauer durch Erlaß der Landesregierung geregelt sind;
  3. c) die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 57 LDG 1984 zur Fortbildung;
  4. d) die Gewährung der Pflegefreistellung gemäß § 59 Abs. 1 bis 3 LDG 1984 im Ausmaß von höchstens sechs, bei Fünftagewoche höchstens fünf Schultagen pro Schuljahr;
  5. e) die Erteilung von Dienstaufträgen im Sinn des § 2 Reisegebührenvorschrift - RGV im Rahmen eines zugeteilten Kontingents;
  6. f) die Bewilligung zur Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges gemäß § 10 RGV.

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