§ 2 LL-DHEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Ermächtigung der Schulleiter

§ 2

(1) Die Schulleiter werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:

  1. a) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 57 LDG 1984, deren Anspruchsvoraussetzungen durch Erlass der Landesregierung geregelt sind, mit einer Dauer von höchstens drei Tagen;
  2. b) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 57 Abs. 1a LDG 1984 zur Fortbildung im Rahmen des durch die Landesregierung zugeteilten Fortbildungskontingents;
  3. c) die Gewährung der Pflegefreistellung gemäß § 59 Abs. 1 bis 3 LDG 1984.

(2) Die Schulleiter werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:

  1. a) die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen und Dienstverrichtungen am Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 und 2 RGV im Rahmen eines durch die Landesregierung zugeteilten Kontingents mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen, die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz RGV sowie die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen;
  2. b) die Festlegung der Diensteinteilung der Landeslehrer gemäß § 43 LDG 1984 im Rahmen von gemäß lit. a erteilten Dienstaufträgen.

(3) § 1 Abs. 2 findet auch in Bezug auf Abs. 1 und 2 Anwendung.

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