Ermächtigung der Schulleiter
§ 2
(1) Die Schulleiter werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:
- a) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 57 LDG 1984, deren Anspruchsvoraussetzungen durch Erlass der Landesregierung geregelt sind, mit einer Dauer von höchstens drei Tagen;
- b) die Gewährung von Sonderurlauben gemäß § 57 Abs. 1a LDG 1984 zur Fortbildung im Rahmen des durch die Landesregierung zugeteilten Fortbildungskontingents;
- c) die Gewährung der Pflegefreistellung gemäß § 59 Abs. 1 bis 3 LDG 1984.
(2) Die Schulleiter werden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit folgende Maßnahmen für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen vorzunehmen:
- a) die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen und Dienstverrichtungen am Dienstort gemäß § 2 Abs. 1 und 2 RGV im Rahmen eines durch die Landesregierung zugeteilten Kontingents mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen, die Bestätigung des Dienstinteresses an der Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz RGV sowie die sachliche Überprüfung der Richtigkeit der Reiserechnungen;
- b) die Festlegung der Diensteinteilung der Landeslehrer gemäß § 43 LDG 1984 im Rahmen von gemäß lit. a erteilten Dienstaufträgen.
(3) § 1 Abs. 2 findet auch in Bezug auf Abs. 1 und 2 Anwendung.
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