Amtsperiode
§ 2.
Die Mitglieder sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Funktionsperiode endet durch Zeitablauf, durch eine Enthebung durch die Bundesregierung gemäß § 45 Abs. 9 TKG 2021 oder durch Tod.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2022
Gesetzesnummer
20012044
Dokumentnummer
NOR40247706
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