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§ 3 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2022

Unabhängigkeit

§ 3.

Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat nach Art. 20 Abs. 2 Z 1 B-VG weisungsfrei.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247707

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