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§ 4 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2022

Amtsverschwiegenheit und Transparenz

§ 4.

(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(2) Entscheidungen des Fachbeirats Netzsicherheit von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in anonymisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247708

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