vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2022

Amtsperiode

§ 2.

Die Mitglieder sind für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Funktionsperiode endet durch Zeitablauf, durch eine Enthebung durch die Bundesregierung gemäß § 45 Abs. 9 TKG 2021 oder durch Tod.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247706

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)