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§ 2 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

§ 2.

(1) Gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2024, gehören dem Bundesschätzungsbeirat an

  1. 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
  2. 2. ein mit der technischen Leitung der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen beauftragter Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bundesschätzungsbeirates,
  3. 3. zehn unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen,
  4. 4. jeweils ein berufenes Mitglied, unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet
  1. der Bodenforschung oder
  2. der Klimatologie

(2) Für den Fall einer Verhinderung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bediensteten werden vom Bundesminister für Finanzen Vertreter bestimmt.

Schlagworte

Bundeslehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274831

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