§ 3.
Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über die Aufgaben des Bundesschätzungsbeirates und den sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274832
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