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§ 3 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

§ 3.

Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über die Aufgaben des Bundesschätzungsbeirates und den sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder zu belehren.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274832

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