§ 2.
(1) Gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2024, gehören dem Bundesschätzungsbeirat an
- 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
- 2. ein mit der technischen Leitung der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen beauftragter Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bundesschätzungsbeirates,
- 3. zehn unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen,
- 4. jeweils ein berufenes Mitglied, unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet
- – der Bodenforschung oder
- – der Klimatologie
- ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
(2) Für den Fall einer Verhinderung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bediensteten werden vom Bundesminister für Finanzen Vertreter bestimmt.
Schlagworte
Bundeslehranstalt
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013075
Dokumentnummer
NOR40274831
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