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§ 1 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

Bundesschätzungsbeirat

§ 1.

Der Bundesschätzungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Bodenschätzung und hat insbesondere die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Bundesmusterstücke mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274830

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