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§ 2 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. AGES: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;
  2. 2. AGES-Mödling: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Betriebsstätte Mödling, Robert Koch Gasse 17, A-2340 Mödling;
  3. 3. AI-Krisenplan: der von der Europäischen Kommission genehmigte österreichische Krisenplan Aviäre Influenza der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at ) veröffentlicht ist;
  4. 4. amtlich eingetragene, seltene Geflügel- oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelrassen: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die vom Landeshauptmann im AI-Krisenplan des jeweiligen Bundeslandes amtlich eingetragen sind;
  5. 5. amtlicher Tierarzt: der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;
  6. 6. amtlicher Tierarzt gemäß § 24 LMSVG: ein bestellter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 3
  7. 3. Satz oder ein beauftragter amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG;
  8. 7. amtliche Überwachung: die genaue Beobachtung des in Bezug auf Geflügelpest vorliegenden Gesundheitsstatus von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Säugetieren in einem Betrieb durch den amtlichen Tierarzt;
  9. 8. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel: andere Vögel als Geflügel, die aus anderen als den in Z 20 (Geflügel) genannten Gründen gefangen gehalten werden, einschließlich Vögel die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden, ausgenommen
  1. a) Heimtiere dieser Vogelarten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und die nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein;
  2. b) in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel und Sentineltiere, die auf Anordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Rahmen von Überwachungs- und Forschungstätigkeiten dort untergebracht werden;
  1. 9. Aviäre Influenza: Geflügelpest (abgekürzt AI): bezeichnet eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
  1. a) der Subtypen H5 oder H7 oder
  2. b) mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
  1. 10. Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
  2. 11. Beobachtungszeit: Zeitraum von 21 Tagen nach Wiederbelegung eines geräumten Bestandes, in dem neu eingesetzte Tiere einer amtlichen Überwachung durch die Behörde unterliegen;
  3. 12. Bestand: Gesamtheit allen Geflügels und aller gefangen gehaltener anderer Vögel innerhalb einer einzigen Produktionseinheit;
  4. 13. Betrieb: jede landwirtschaftliche oder andere Einrichtung oder Anlage, auch Brüterei, Zirkus, Zoo, Vogelhandlung, Vogelmarkt, Voliere oder Einfriedung, in der Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gezüchtet oder gehalten werden; nicht unter den Begriff Betrieb fallen jedoch
  1. a) Schlachthöfe,
  2. b) Tiertransportmittel,
  3. c) Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen,
  4. d) Grenzkontrollstellen,
  5. e) Laboratorien und
  6. f) die Haltung von Heimvögeln im Sinne von Z 28 (Heimvögel);
  1. 14. Biosicherheitsmaßnahmen: Maßnahmen, die helfen, Krankheiten nicht in Populationen, Herden oder Gruppen einzubringen, in welchen sie noch nicht existieren oder die Weiterverbreitung innerhalb der Populationen, Herden oder Gruppen zu beschränken;
  2. 15. Bruteier: Eier, die zur Bebrütung bestimmt sind und von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen;
  3. 16. Desinfektionserlass: der Desinfektionserlass-Tierseuchen GZ 39.505/6-III/A/4b/96 des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 3.10.1996 über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen; er erging als Richtlinie an alle Landeshauptmänner zum amtlichen Gebrauch und ist – in seiner jeweils aktuellen Fassung – u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend (http://www.bmgfj.gv.at ) veröffentlicht;
  4. 17. Diagnosehandbuch: das mit der Entscheidung der Kommission 2006/437/EG vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates, ABl. Nr. L 237 vom 31.8.2006, genehmigte und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) Nr. 5/2007 vom 18. Juni 2007 veröffentlichte Handbuch zur Diagnose der AI;
  5. 18. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) oder Kreuzungen davon, gefüttert oder nicht gefüttert;
  6. 19. Entscheidung 2007/118/EG : die Entscheidung 2007/118/EG zur Festlegung von Einzelvorschriften für ein alternatives Identitätskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG , ABl. Nr. L 51 vom 20.02.2007 S. 19;
  7. 20. Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  8. 21. „Gefügelkompartiment“ oder „Kompartiment für andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: ein oder mehrere Betriebe mit gemeinsamem Biosicherheitsmanagement, in denen eine Subpopulation von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gehalten wird, die in Bezug auf Geflügelpest einen einheitlichen Gesundheitsstatus aufweist und für die dieselben angemessenen Überwachungs-, Bekämpfungs- und Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  9. 22. Geflügelpest (oder „Aviäre Influenza“): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Influenzaviren des Typs A
  1. a) der Subtypen H5 oder H7 oder
  2. b) mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
  1. 23. Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006), BGBl. II Nr. 189/2006 idF BGBl. II Nr. 211/2006;
  2. 24. Geflügelhygieneverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Gesundheitskontrollen und Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 2007), BGBl. II Nr. 100/2007;
  3. 25. Gemeinschaftliches Referenzlabor: die Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Surrey KT 15 3NB, Vereinigtes Königreich;
  4. 26. gewerbliche Geflügelhaltung: ein Betrieb, der zu kommerziellen Zwecken Geflügel hält;
  5. 27. Haussäugetiere: Säugetiere, die als Haus- oder Nutztiere gehalten werden;
  6. 28. Heimvögel: Vögel, die zu nicht gewerblichen Zwecken dauerhaft in geschlossenen Räumen ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden;
  7. 29. hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch
  1. a) AI-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, wie sie auch bei anderen hochpathogenen Aviären Influenza-Viren festgestellt wird, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespalten werden, oder
  2. b) AI-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern;
  1. 30. HPAI-Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006: Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hochpathogener Geflügelpest bei Wildvögeln, BGBl. II Nr. 404/2006 idF BGBl. I Nr. 136/2006;
  2. 31. Kontaktbetrieb: ein Betrieb, von dem aufgrund seines Standortes oder im Zuge der Bewegung von Personen, Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Fahrzeugen oder auf sonstige Weise möglicherweise Erreger der Geflügelpest stammen oder in den diese möglicherweise eingeschleppt wurden;
  3. 32. nationales Referenzlabor: die AGES-Mödling;
  4. 33. nicht gewerbliche Geflügelhaltung: einen Betrieb, dessen Besitzer Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel ausschließlich zu folgenden Zwecken hält:
  1. a) zum privaten Verzehr oder zur privaten Verwendung oder
  2. b) als Heimvögel;
  1. 34. niedrigpathogene Aviäre Influenza (NPAI): eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, verursacht durch Viren der Aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7, die nicht unter die Definition nach Z 29 (hochpathogene Aviäre Influenza) fallen;
  2. 35. Primärherd: ein epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Region (im Inland) im Zusammenhang stehender Ausbruch oder ein erster Seuchenherd in einer anderen Region (im Inland);
  3. 36. Produktionseinheit: eine Einheit in einem Betrieb, die nach Überprüfung durch den amtlichen Tierarzt in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des Geflügels oder der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die dort gehalten werden, völlig unabhängig von anderen Einheiten desselben Betriebes geführt wird;
  4. 37. Reinigung und Desinfektion: die Reinigung und Desinfektion hat gemäß den Bestimmungen des § 54 (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) zu erfolgen; sie schließt erforderlichenfalls auch die Entwesung (Tötung und so weit als möglich auch Beseitigung von Ungeziefer und Nagetieren) mit ein;
  5. 38. RL 2002/99/EG : die Richtlinie 2002/99/EG zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11;
  6. 39. RL 2005/94/EG : die Richtlinie 2005/94/EG mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EG , ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16;
  7. 40. Säugetiere: alle Tiere der Klasse Mammalia mit Ausnahme des Menschen;
  8. 41. Schlachten/Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;
  9. 42. Sentineltiere: Tiere empfänglicher Arten, die nachweislich frei vom Erreger und von Antikörpern gegen den Erreger der Geflügelpest sind;
  10. 43. Seuchenherd/Seuchenbetrieb: Betrieb, in dem der Ausbruch von Geflügelpest durch die zuständige Behörde bestätigt wurde;
  11. 44. „seuchenverdächtiges Geflügel“ oder „seuchenverdächtige andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel“: Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, bei denen sich klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde oder Reaktionen auf Laboranalysen zeigen, aufgrund deren sich eine Infektion mit Geflügelpest nicht ausschließen lässt;
  12. 45. Tiere empfänglicher Arten: in erster Linie Tiere der Klasse Vögel (Aves); für besondere Maßnahmen, insbesondere im Sinne von § 53 (Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere), können auch Tiere der Klasse Säugetiere (Mammalia) als für den Erreger der Geflügelpest empfänglich angesehen werden;
  13. 46. Tierhalter: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel besitzen oder mit deren Haltung beauftragt sind, unabhängig davon, ob dies zu gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken geschieht;
  14. 47. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005), BGBl. II Nr. 210/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2005; aufgehoben mit 01.08.2007 bzw. 31.12.2007 (§ 6);
  15. 48. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007: die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen, BGBl. II Nr. 166/2007;
  16. 49. Tierkörper: Körper von verendetem oder getötetem Geflügel oder von verendeten oder getöteten anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bzw. Teile davon, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind;
  17. 50. Töten/Tötung: jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt, mit Ausnahme der Schlachtung;
  18. 51. VIS: das Veterinärinformationssystem;
  19. 52. VO (EG) 1774/2002: die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 829/2007, ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;
  20. 53. VO (EG) 852/2004: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007

    S. 26;

  1. 54. VO (EG) 853/2004: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 26;
  2. 55. Wiederbelegung: neuerliches Besetzen eines geräumten Bestandes mit Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
  3. 56. Wildvögel: frei lebende Vögel, die nicht in einem Betrieb im Sinne von Z 13 gehalten werden.

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