1. Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen
1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Bekämpfung der Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40266220
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