§ 2 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

2. Abschnitt
Teilnahme

Teilnahmeberechtigte

§ 2.

(1) Teilnahmeberechtigt sind:

  1. 1. Abgabepflichtige;
  2. 2. nach Abgabenvorschriften zu einer Meldung Verpflichtete;
  3. 3. Empfänger eines von einer Abgabenbehörde des Bundes zuzuerkennenden Geldbetrages im Sinn des § 2 lit. a BAO;
  4. 4. wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die die Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO);
  5. 5. Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte gemäß § 1034 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB der in Z 1 bis 4 Genannten;
  6. 6. Länder und Gemeinden;
  7. 7. Personen, die FinanzOnline zur Authentifizierung und Identifizierung für ein anderes elektronisches Verfahren benutzen.

(2) Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:

  1. 1. berufsmäßige Parteienvertreter mit unbeschränkter Vertretungsbefugnis vor den Abgabenbehörden, nämlich:
  1. a) die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 173 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 eingetragenen Berufsberechtigten; Zweigstellen gemäß § 74 WTBG 2017 sind zusätzlich zum Berufssitz des Kammermitglieds teilnahmeberechtigt;
  2. b) die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 NO in Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) sowie die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO);
  3. c) die in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (§§ 9 bis 11 EIRAG) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§§ 2 ff EIRAG).
  1. 2. Parteienvertreter mit beschränkter Vertretungsbefugnis vor den Abgabenbehörden, nämlich:
  1. a) die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 GewO 1994);
  2. b) gemeinnützigen Bauvereinigungen (§ 1 WGG);
  3. c) berechtigte Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997);
  4. d) die im Register gemäß § 63 Abs. 4 BiBuG 2014 eingetragenen Berufsberechtigten;
  5. e) die Buchhaltungsagentur des Bundes.
  1. 3. unentgeltliche Vertreter in FinanzOnline gemäß § 83a BAO.

Schlagworte

Immobilienhändler

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280687

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