Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Einschlägige Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe warten, instandhalten, desinfizieren und handhaben,
- 2. Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
- 3. Fertige Fleischwaren nach ihrer Art und Qualität beurteilen,
- 4. Fleisch und Fleischwaren haltbar machen,
- 5. Fleisch und Fleischwaren kühlen, einfrieren und lagern,
- 6. Fleisch und Fleischwaren ladenfertig herrichten,
- 7. Fleisch und Fleischwaren auspacken, kundenansprechend präsentieren und auszeichnen,
- 8. Kunden bedienen und beraten, Reklamationen annehmen und kassieren,
- 9. Fleisch und Fleischwaren aufschneiden, Platten legen und Garnierungsarbeiten,
- 10. Kalte und warme Imbisse herstellen,
- 11. Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.
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