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§ 2 Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Einschlägige Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe warten, instandhalten, desinfizieren und handhaben,
  2. 2. Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
  3. 3. Fertige Fleischwaren nach ihrer Art und Qualität beurteilen,
  4. 4. Fleisch und Fleischwaren haltbar machen,
  5. 5. Fleisch und Fleischwaren kühlen, einfrieren und lagern,
  6. 6. Fleisch und Fleischwaren ladenfertig herrichten,
  7. 7. Fleisch und Fleischwaren auspacken, kundenansprechend präsentieren und auszeichnen,
  8. 8. Kunden bedienen und beraten, Reklamationen annehmen und kassieren,
  9. 9. Fleisch und Fleischwaren aufschneiden, Platten legen und Garnierungsarbeiten,
  10. 10. Kalte und warme Imbisse herstellen,
  11. 11. Bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene mitwirken.

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