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§ 1 Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Lehrberuf Fleischverkauf

§ 1

(1) Der Lehrberuf Fleischverkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverkäufer/Fleischverkäuferin) zu bezeichnen.

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