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§ 2 Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2016

§ 2

(1) Die von einer Stelle – nachfolgend eichtechnische Stelle genannt – durchgeführte Prüfung gilt als gleichwertig, wenn die eichtechnische Stelle ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle nachweist und die Akkreditierungsstelle

  1. 1. entweder das Multilaterale Übereinkommen (MLA) der European Cooperation for Accreditation (EA) auf dem Gebiet der Kalibrierstellen unterzeichnet hat oder
  2. 2. seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle im Einzelfall hinsichtlich der Qualifikation gemäß den Anforderungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, anerkannt wurde.

(2) Der Nachweis der Kompetenz der eichtechnischen Stelle kann auch auf andere Weise erfolgen. Er ist gegenüber einer unabhängigen dritten Stelle, die hinsichtlich der von der eichtechnischen Stelle beabsichtigten Prüfungen zur Abgabe von Beurteilungen berechtigt ist, zu führen. Diese dritte Stelle hat zu sein:

  1. 1. eine Akkreditierungsstelle, die seitens der österreichischen Akkreditierungsstelle noch nicht anerkannt wurde;
  2. 2. ein nationales Metrologie-Institut;
  3. 3. eine staatliche Stelle, die sich mit gesetzlichem Messwesen befasst;
  4. 4. eine staatliche oder private Stelle, die Berechtigungen auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens ausspricht.

(3) Der Nachweis der Kompetenz muss die verwendeten Messverfahren und die Rückführbarkeit der Messungen auf nationale und internationale Normale enthalten und ist in schriftlicher Form dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu übermitteln.

(4) Wenn eine Feststellung der Kompetenz durch eine Stelle gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht nachgewiesen wird, kann die österreichische Akkreditierungsstelle die Feststellung der Kompetenz vornehmen.

(5) Das zu prüfende Messgerät muss in dem Staat, in dem die eichtechnische Stelle ihren Sitz hat, einer gesetzlichen Kontrolle unterliegen und auf Grund einer Prüfung dieser Stelle in diesem Staat im Bereich des gesetzlichen Messwesens verwendet werden dürfen.

(6) Das zu prüfende Messgerät muss

  1. 1. in Österreich zur Eichung zugelassen sein,
  2. 2. nach Vorschriften geprüft worden sein, die den österreichischen Eichvorschriften und Eichanweisungen gleichwertig sind, und
  3. 3. die Aufschriften in deutscher Sprache aufweisen.

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