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§ 3 Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2016

§ 3

Von den eichtechnischen Stellen sind Entgelte in der Höhe der Gebühren gemäß § 14 der Eichgebührenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 311/2013, zu entrichten.

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