§ 1
(1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, der Schweiz oder der Türkei hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn
- 1. die Messgeräte
- a) keine EG-Ersteichung gemäß der Richtlinie 2009/34/EG betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, ABl. Nr. L 106 vom 28.04.2009 S. 7, erhalten können;
- b) keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
- c) keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
- 2. eine gleichwertige Prüfung durch eine Stelle nach § 2 bereits in einem dieser Staaten erfolgt ist und
- 3. eine Festlegung betreffend die Stempelung gemäß § 4 getroffen worden ist.
(2) Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden.
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