ABSCHNITT IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 29
Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 und des § 32 können gegen den Bund wegen oder infolge einer Inanspruchnahme von Sachen durch die Streitkräfte oder Dienststellen einer Besatzungsmacht und deren Angehörige oder aus dem Abschluß von Verträgen nach § 13 andere Ansprüche als die auf Vergütung nach diesem Bundesgesetz nicht geltend gemacht werden, gleichviel ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht. Den Verträgen gemäß § 13 sind Verträge gleichzuhalten, die der Bund mit den Streitkräften oder Dienststellen der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über in Anspruch genommene Sachen abgeschlossen hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)