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§ 26 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Ausstellung von Heimtierausweisen

§ 26.

(1) Zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 bzw. Art. 254 Buchstabe d AHL sind grundsätzlich alle freiberuflich selbständig tätigen Tierärztinnen und Tierärzte, die diesen Beruf rechtmäßig von einem österreichischen Berufssitz aus ausüben, alle angestellten Tierärztinnen und Tierärzte, die rechtmäßig eine Ordination oder private Tierklinik in Österreich führen sowie die Veterinärmedizinische Universität Wien ermächtigt. Die Bestätigung der klinischen Untersuchung (Teil X) und die Beglaubigung (Teil XI) sind von dieser Ermächtigung nicht umfasst. Die Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des Heimtierausweises gilt als amtliche Kontrolle gemäß Art. 2 OCR.

(2) Jede ermächtigte Tierärztin und jeder ermächtigte Tierarzt hat die ÖTK über die Anzahl der im vorangehenden Kalenderjahr vorgenommenen Ausstellungen von Heimtierausweisen zu informieren. Außerdem hat die ermächtigte Tierärztin oder der ermächtigte Tierarzt die für die Ausstellung notwendigen Unterlagen für einen Zeitraum von 25 Jahren aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen geordnet zur Verfügung zu stellen. Die Pflichten gemäß Art. 32 OCR bleiben davon unberührt.

(3) Die Behörde hat die Ermächtigung gemäß Abs. 1 für erloschen zu erklären, wenn die gemäß Abs. 1 ermächtigten Personen

  1. 1. dies beantragt haben oder
  2. 2. Heimtierausweise rechtswidrig ausgestellt haben oder
  3. 3. in einem Zeitraum von drei Jahren nach Angaben der ÖTK keine Meldungen gemäß Abs. 2 vorgenommen haben.

(4) Die Behörde kann Personen auf Antrag eine gemäß Abs. 3 erloschene Ermächtigung mit Bescheid wieder erteilen. Dem Antrag eines freiberuflich tätigen Tierarztes oder einer freiberuflich tätigen Tierärztin, dem oder der die Ermächtigung gemäß Abs. 3 Z 2 entzogen wurde, ist jedenfalls dann nicht stattzugeben, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem Entzug der Ermächtigung gestellt wurde.

(5) Die Behörde hat die ÖTK über Bescheide gemäß Abs. 3 oder 4 in Kenntnis zu setzen. Die ÖTK hat die Tierärzteliste gemäß § 5 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 um diese Information zu ergänzen. Die ÖTK hat ermächtigten Personen Heimtierausweise auf deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262112

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