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§ 25 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Besondere Bestimmungen im Hinblick auf bestehende Rechte und Vereinbarungen

§ 25.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann Vereinbarungen über Ausnahmen bezüglich der Nutzung von Tieren zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen sowie des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung im Sinne des Art. 139 AHL im Rahmen von Verwaltungsübereinkommen im Sinne von lit. c der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, womit die Bundesregierung und die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung zum Abschluss bestimmter Kategorien von Staatsverträgen ermächtigt werden, BGBl. Nr. 49/1921, treffen.

Schlagworte

Sportveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262111

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