Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen
§ 27.
(1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nach einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Gefahr des Eintrags der Seuche in das Inland soweit dies erforderlich und im Rahmen der Sofortmaßnahmen nach Art. 257 AHL gestattet ist, die Ein- und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.
(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Bezirken von den Bezirksverwaltungsbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege des Landeshauptmannes unverzüglich dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Einfuhrverbot
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262113
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