Ablehnung anderer gerichtlicher Organe.
§. 26.
(1) Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstaufsicht über diese Organe zusteht.
(2) Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Siehe auch §§ 16 und 17 sowie das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982.
Schlagworte
Zustellungsorgane, Beurkundungsorgane
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020802
alte Dokumentnummer
N2189526027S
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