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§ 26 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)
  • 01.1.1898 (RGBl. Nr. 111/1895)

Ablehnung anderer gerichtlicher Organe.

§. 26.

(1) Die Vorschriften über die Ablehnung von Richtern finden auch auf Schriftführer, Angestellte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte, sofern sie als Zustellungs-, Beurkundungs- oder Vollstreckungsorgane einschreiten, mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entscheidung der Gerichtsvorsteher berufen ist, welchem die Dienstaufsicht über diese Organe zusteht.

(2) Diese Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Siehe auch §§ 16 und 17 sowie das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982.

Schlagworte

Zustellungsorgane, Beurkundungsorgane

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020802

alte Dokumentnummer

N2189526027S

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